Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 43a
§ 43a – Verteilung von Teilzahlungen
Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
Kurz erklärt
- Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche reduzieren die Aufwendungen der Träger.
- Dies gilt sowohl für Ansprüche gegen Leistungsberechtigte als auch gegen Dritte.
- Die Minderung der Aufwendungen erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Anteile an der Forderung.
- Träger sind die Institutionen, die die Aufwendungen tragen.
- Die Regelung betrifft die finanziellen Beziehungen zwischen Trägern und Anspruchsberechtigten.